Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Kunden - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

II. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernissen in wichtigen Fällen dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  5. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

III. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

IV. Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Versand

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
  2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Kunden.

VI. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
  2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet.
  4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  5. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

VII. Abnahme und Gefahrübergang

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Heiligenstadt. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb der selben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
  2. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Lieferung länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
  3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.

VIII. Gewährleistung

  1. Hinsichtlich der Liefergegenstände übernehmen wir keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Für Mängel stehen wir im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein.
  2. Allgemeine Beschreibungen oder Eigenschaften, die wir im Rahmen von Vertragsverhandlungen angeben, werden grundsätzlich nicht Vertragsinhalt im Sinne einer vereinbarten Beschaffenheit. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn dies in den schriftlichen Vertragsunterlagen ausdrücklich bezeichnet ist.
  3. Unbeschadet der Haftung für Arglist haften wir nur in der folgenden Weise für Mängel an den Liefergegenständen:
    a) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
    b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

IX. Haftungsbegrenzung

  1. Für einfaches Verschulden unseres Unternehmens, insbesondere unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, es sei denn, es handelt es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Unsere Haftung ist auf die typischerweise bei den von uns vorgenommenen Geschäften entstehenden Schäden beschränkt.
  3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die vorstehende Haftungsregelung gilt sowohl für die vertragliche wie auch für eine eventuell deliktische Haftung.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Heiligenstadt.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

XII. Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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Aktuelles

04.10.2024 · GET2024

Treffen Sie uns auf der GET2024

Das Gesteinslabor Dr. Eberhard Jahns wird als Aussteller an der GET2024 teilnehmen.
Zwischen dem 4. und 7.11.2024 können Sie uns an Stand 605 treffen.

Wir freuen uns Sie dort zu sehen.

03.10.2024 · Projekt HENRI

Gesteinslabor Dr. Eberhard Jahns ist Projekt- und Forschungspartner im Rahmen des HENRI (Hydrogen Energy Reservoir) Projektes.

Unser Hauptaugenmerk liegt in der Bestimmung des Einflusses von H2 auf das Deckgebirge. Neben anderen Parametern, bestimmen wir hierzu den Sperrdruck am Deckgebirge mit unterschiedlichen Gasen und Gasgemischen.
Erste vorläufige Ergebnisse konnten im Rahmen der zweiten HENRI Konferenz in Bratislava präsentiert werden

28.07.2023 · EEK

Bestimmung des kapillaren Sperrdrucks jetzt auch mit Wasserstoff möglich
Artikel aus EEK 01/2023

01.12.2022 · 

Das Gesteinslabor hat erfolgreich die Entwicklung einer Messanlage zur Bestimmung des kapillaren Sperrdrucks mit Wasserstoff abgeschlossen.